Ein Zwischenruf, der in die Niederschrift aufgenommen worden ist, wird Bestandteil des Plenarprotokolls, es sei denn, dass er mit Zustimmung des Präsidenten und der Beteiligten gestrichen wird.
§ 119
BTGO 2025Niederschrift von Zwischenrufen
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Stand 2026-08-10