Die Mitglieder der Bundesregierung und des Bundesrates sowie ihre Beauftragten müssen nach Artikel 43 Absatz 2 des Grundgesetzes auf ihr Verlangen jederzeit gehört werden.
§ 43
BTGO 2025Recht auf jederzeitiges Gehör
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Stand 2026-08-10