Der Bundestag kann auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages die Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung beschließen.
§ 42
BTGO 2025Herbeirufung eines Mitgliedes der Bundesregierung
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Stand 2026-08-10