Soweit die Verfahrensregeln für die Ausschüsse nichts anderes bestimmen, gelten für Ausschüsse und Enquete-Kommissionen die übrigen Bestimmungen der Geschäftsordnung, mit Ausnahme des § 126, entsprechend.
§ 74
BTGO 2025Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung
VII. Ausschüsse
Stand 2026-08-10