Jurafuchs

§ 118

BTGO 2025
Korrektur der Niederschrift
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Stand 2026-08-10
(1)
Durch Korrekturen, die der Redner an der Niederschrift vornimmt, darf der Sinn der Rede oder ihrer einzelnen Teile nicht geändert werden. Ergeben sich hinsichtlich der Zulässigkeit einer Korrektur Zweifel und wird keine Verständigung zwischen dem Redner und dem Leiter des Stenographischen Dienstes erzielt, so ist die Entscheidung des sitzungsleitenden Präsidenten einzuholen.
(2)
Der Präsident kann alle Beweismittel heranziehen.

Meine Notizen

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