Wird gegen das Amtliche Protokoll Einspruch erhoben und dieser nicht durch den Präsidenten erledigt, so befragt er den Bundestag. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so ist die neue Fassung der beanstandeten Stelle dem nächsten Amtlichen Protokoll beizufügen.
§ 121
BTGO 2025Einspruch gegen das Amtliche Protokoll
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Stand 2026-08-10