Die Sitzung kann nur vertagt werden, wenn es der Bundestag auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Fraktion oder von anwesenden fünf vom Hundert der Mitglieder des Bundestages beschließt.
§ 26
BTGO 2025Vertagung der Sitzung
VI. Tagesordnung, Einberufung, Leitung der Sitzung und Ordnungsmaßnahmen
Stand 2026-08-10