Jurafuchs

§ 120

BTGO 2025
Beurkundung der Beschlüsse
XI. Beurkundung und Vollzug der Beschlüsse des Bundestages
Stand 2026-08-10
Außer dem Plenarprotokoll wird über jede Sitzung ein Beschlussprotokoll (Amtliches Protokoll) gefertigt, das vom Präsidenten unterzeichnet wird. Das Amtliche Protokoll wird an die Mitglieder des Bundestages verteilt und gilt als genehmigt, wenn bis zu dem auf die Verteilung folgenden Sitzungstag kein Einspruch erhoben wird.

Meine Notizen

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