(1)
Der Rechnungshof ist vor dem Erlaß von allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der Landeshaushaltsordnung zu hören.
(2)
Zu den Verwaltungsvorschriften im Sinne des Absatzes 1 gehören auch allgemeine Dienstanweisungen über die Verwaltung der Kassen und Zahlstellen, über die Buchführung sowie über den Nachweis des Vermögens.