Jurafuchs

§ 36

LHO
Aufhebung der Sperre
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1971-10-19
Nur mit vorheriger Zustimmung (Einwilligung) des Finanzministeriums dürfen Ausgaben, die im Haushaltsplan als gesperrt bezeichnet sind, geleistet, Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben eingegangen und im Haushaltsplan gesperrte Stellen besetzt werden. In den Fällen des § 22 Satz 3 hat das Finanzministerium die Einwilligung des Landtags einzuholen.

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