Landesbetriebe, die ihre Bücher nach § 74 Abs. 1 in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen, stellen einen Jahresabschluß sowie einen Lagebericht in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches auf. Das Nähere regelt das Finanzministerium im Einvernehmen mit dem Rechnungshof.
§ 87
LHORechnungslegung der Landesbetriebe
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 1971-10-19