Wenn die Entwicklung der Einnahmen oder Ausgaben es erfordert, kann die Landesregierung es von ihrer Einwilligung abhängig machen, ob Verpflichtungen eingegangen oder Ausgaben geleistet werden.
§ 41
LHOHaushaltswirtschaftliche Sperre
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1971-10-19