Auf Nachträge zum Haushaltsgesetz und zum Haushaltsplan sind die Teile I und II entsprechend anzuwenden. Der Entwurf ist bis zum Ende des Haushaltsjahres parlamentarisch zu beschließen.
§ 33
LHONachtragshaushaltsgesetze
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
Stand 1971-10-19