Zur Aufrechterhaltung einer ordnungsmäßigen Kassenwirtschaft ohne Inanspruchnahme von Kreditermächtigungen (§ 18 Abs. 2 Nr. 2) soll eine Kassenverstärkungsrücklage angesammelt werden.
§ 62
LHOKassenverstärkungsrücklage
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1971-10-19