(1)Der Rechnungshof bestimmt Zeit und Art der Prüfung und läßt erforderliche örtliche Erhebungen durch Beauftragte vornehmen.(2)Der Rechnungshof kann Sachverständige hinzuziehen.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 93 Gemeinsame Prüfung§ 95 Auskunftspflicht →