Jurafuchs

§ 85

LHO
Übersichten zur Haushaltsrechnung
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 1971-10-19
(1)
Der Haushaltsrechnung sind Übersichten beizufügen über
1.
die über- und außerplanmäßigen Ausgaben einschließlich der Vorgriffe und ihre Begründung,
2.
die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand an Sondervermögen und Rücklagen.
(2)
Das Finanzministerium kann im Einvernehmen mit dem Rechnungshof bestimmen, daß der Haushaltsrechnung auch Übersichten beizufügen sind über
1.
den Jahresabschluß bei Landesbetrieben,
2.
die Gesamtbeträge der nach § 59 erlassenen Ansprüche nach Geschäftsbereichen.

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