Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes sowie die Verwaltungsvorschriften zur vorläufigen und endgültigen Haushalts- und Wirtschaftsführung erläßt das Finanzministerium, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes bestimmt ist.
§ 5
LHOAllgemeine Verwaltungsvorschriften
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 1971-10-19