In dem Haushaltsabschluß sind nachzuweisen1.2.3.die Höhe der eingegangenen Verpflichtungen und der Geldforderungen, soweit nach § 71 Abs. 2 die Buchführung angeordnet worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← § 82 Kassenmäßiger Abschluß§ 84 Abschlußbericht →