Wer Anordnungen im Sinne des § 70 erteilt oder an ihnen verantwortlich mitwirkt, darf an Zahlungen oder Buchungen nicht beteiligt sein. Das Finanzministerium kann zulassen, daß die Kassensicherheit auf andere Weise gewährleistet wird.
§ 77
LHOKassensicherheit
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 1971-10-19