Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.
§ 8
LHOGrundsatz der Gesamtdeckung
Teil I Allgemeine Vorschriften zum Haushaltsplan
Stand 1971-10-19