Vorschriften dieses Gesetzes für Beamte sind auf andere in öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnissen stehende Personen entsprechend anzuwenden.
§ 115
LHOÖffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
Teil IX Übergangs- und Schlußbestimmungen
Stand 1971-10-19