Die Verpflichtungsermächtigungen sind bei den jeweiligen Ausgaben gesondert zu veranschlagen. Wenn Verpflichtungen zu Lasten mehrerer Haushaltsjahre veranschlagt werden, sollen die Jahresbeträge im Haushaltsplan angegeben werden.
§ 16
LHOVerpflichtungsermächtigungen
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
Stand 1971-10-19