Der Entwurf des Haushaltsgesetzes ist mit dem Entwurf des Haushaltsplans vor Beginn des Haushaltsjahres, für das er aufgestellt ist, in der Regel bis zum 30. September, im Landtag einzubringen.
§ 30
LHOVorlagefrist
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
Stand 1971-10-19