Ist die landesunmittelbare juristische Person des öffentlichen Rechts berechtigt, Umlagen oder Beiträge zu erheben, so ist die Höhe der Umlagen oder der Beiträge für das neue Haushaltsjahr gleichzeitig mit der Feststellung des Haushaltsplans festzusetzen.
§ 107
LHOUmlagen, Beiträge
Teil VI Landesunmittelbare juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand 1971-10-19