Für Zahlungen oder Buchungen zuständige Stellen sind mindestens jährlich, für die Verwaltung von Vorräten zuständige Stellen mindestens alle zwei Jahre unvermutet zu prüfen. Das Finanzministerium kann Ausnahmen zulassen. Im übrigen bestimmt über die Prüfungen das zuständige Ministerium.
§ 78
LHOUnvermutete Prüfungen
Teil IV Zahlungen, Buchführung und Rechnungslegung
Stand 1971-10-19