Jurafuchs

§ 34

LHO
Erhebung der Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben
Teil III Ausführung des Haushaltsplans
Stand 1971-10-19
(1)
Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig zu erheben.
(2)
Ausgaben dürfen nur soweit und nicht eher geleistet werden, als sie zur wirtschaftlichen und sparsamen Verwaltung erforderlich sind. Die Ausgabemittel sind so zu bewirtschaften, daß sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen, die unter die einzelne Zweckbestimmung fallen. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen entsprechend.
(3)
Die Leistung von Ausgaben für Investitionen und das Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung solcher Ausgaben bedürfen nicht der Einwilligung des Finanzministeriums, soweit nicht in den Verwaltungsvorschriften des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung des jeweiligen Haushaltsjahrs etwas anderes bestimmt ist.

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