Ausgaben für Investitionen und Ausgaben aus zweckgebundenen Einnahmen sind übertragbar. Andere Ausgaben können im Haushaltsplan für übertragbar erklärt werden, wenn dies ihre wirtschaftliche und sparsame Verwendung fördert.
§ 19
LHOÜbertragbarkeit
Teil II Aufstellung des Haushaltsplans und der Finanzplanung
Stand 1971-10-19