(1)
Landesbetriebe, die nach § 26 Abs. 1 Satz 1 einen Wirtschaftsplan aufstellen, können ihre Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches führen.
(2)
Bei anderen Landesdienststellen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen, daß die Bücher in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des Handelsgesetzbuches geführt werden, wenn daneben die Buchführung und Rechnungslegung nach den übrigen Vorschriften des Teiles IV gewährleistet ist.
(3)
Geschäftsjahr ist das Haushaltsjahr. Ausnahmen kann das zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zulassen.
(4)
Die §§ 77 bis 79 bleiben unberührt.