Jurafuchs

§ 1

KUVO
Anwendungsbereich
Stand 2017-04-03
Diese Verordnung gilt für wirtschaftliche Unternehmen und nichtwirtschaftliche Einrichtungen der Gemeinde, die in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts nach § 106a der Gemeindeordnung errichtet sind oder nach Umwandlung in dieser Rechtsform bestehen (Kommunalunternehmen). Sie gilt entsprechend für gemeinsame Kommunalunternehmen nach §§ 19b bis 19d des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit. Sie gilt nicht für Unternehmen und Einrichtungen, für die aufgrund bundes- oder landesrechtlicher Bestimmungen Sonderregelungen getroffen sind.

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