Jurafuchs

§ 25

KUVO
Anhang, Anlagennachweis
Stand 2017-04-03
(1)
§ 285 Nummer 8 und § 286 Absatz 2 bis 4 HGB finden keine Anwendung. Die in § 285 Nummer 9 und 10 HGB genannten Angaben sind in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften für die Mitglieder des Vorstandes und des Verwaltungsrates zu machen, die Angaben gemäß § 285 Nummer 9 HGB jedoch nur, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates im Anhang des Jahresabschlusses für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches angegeben werden, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt. Die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung.
(2)
In einem Anlagennachweis als Bestandteil des Anhangs ist die Entwicklung der einzelnen Posten des Anlagevermögens einschließlich der Finanzanlagen entsprechend dem Formblattmuster der Anlagen 2 und 3 zur Eigenbetriebsverordnung darzustellen.

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