(1)
Im Fall eines wirtschaftlichen Kommunalunternehmens soll der Jahresgewinn so hoch sein, dass neben angemessenen Rücklagen nach § 10 mindestens eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals erwirtschaftet wird. Verfügt das Unternehmen über verschiedene wirtschaftliche Sparten, gilt für jede Satz 1.
(2)
Ein Jahresverlust ist auf neue Rechnung vorzutragen. Die Gewinne der folgenden fünf Jahre sind zunächst zur Verlusttilgung zu verwenden. Eine Verbesserung der Ertragslage ist anzustreben. Ein nach Ablauf von fünf Jahren nicht getilgter Verlustvortrag kann durch Abbuchung von den Rücklagen ausgeglichen werden, wenn das die Eigenkapitalausstattung zulässt.