(1)
Die Gewinn- und Verlustrechnung ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, unbeschadet einer weiteren Gliederung entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 4 zur Eigenbetriebsverordnung aufzustellen.
(2)
Bei Versorgungsunternehmen muss der Ertrag aus Energielieferungen (Strom, Gas, Kälte, Wärme) und Wasserlieferungen in jedem Wirtschaftsjahr 365, in Schaltjahren 366 Tage, umfassen und auf den Bilanzstichtag abgegrenzt sein.
(3)
Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig haben zum Ende eines jeden Wirtschaftsjahres außerdem eine Erfolgsübersicht aufzustellen. Die Erfolgsübersicht ist mindestens nach dem Formblattmuster der Anlage 5 zur Eigenbetriebsverordnung zu gliedern. Dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden.