Jurafuchs

§ 17

KUVO
Erfolgsplan, Erfolgsübersichtsplan
Stand 2017-04-03
(1)
Der Erfolgsplan muss alle voraussehbaren Erträge und Aufwendungen des Wirtschaftsjahres enthalten. Er ist mindestens wie die Gewinn- und Verlustrechnung (§ 24 Absatz 1) zu gliedern.
(2)
Die veranschlagten Erträge, Aufwendungen und Zuweisungen zu den Rücklagen sind ausreichend zu begründen, insbesondere soweit sie von den Vorjahreszahlen erheblich abweichen. Zum Vergleich sind die Zahlen des Erfolgsplans des laufenden Jahres und die abgerundeten Zahlen der Gewinn- und Verlustrechnung des Vorjahres daneben zu stellen.
(3)
Von der Veranschlagung abweichende, erfolgsgefährdende Mehraufwendungen bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates.
(4)
Der Erfolgsübersichtsplan ist wie die Erfolgsübersicht (§ 24 Absatz 3) zu gliedern.

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