Jurafuchs

§ 27

KUVO
Aufstellung, Behandlung und Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
Stand 2017-04-03
(1)
Der Vorstand hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht innerhalb von drei Monaten nach Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, in der Folge nach den Vorschriften des Kommunalprüfungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 129), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juni 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 364), prüfen zu lassen, sofern das Kommunalunternehmen nicht von der Jahresabschlussprüfung befreit ist, und nach Durchführung der Abschlussprüfung und Vorliegen des durch die Prüfungsbehörde übermittelten Prüfungsberichts dem Verwaltungsrat zur Feststellung vorzulegen. Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind vom Vorstand unter Angabe des Datums zu unterzeichnen. Bei der Feststellung des Jahresabschlusses hat der Verwaltungsrat über die Entlastung des Vorstandes zu entscheiden.
(2)
Bei der Abschlussprüfung ist der Lagebericht auch darauf zu prüfen, ob § 26 Satz 2 beachtet ist und ob die sonstigen Angaben im Lagebericht nicht eine falsche Vorstellung von der Lage des Kommunalunternehmens erwecken. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Verhältnisse ist bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig die Erfolgsübersicht zu berücksichtigen.
(3)
Der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses ist örtlich bekannt zu machen. In der örtlichen Bekanntmachung ist
1.
die Tatsache, dass ein uneingeschränkter, ein durch Hinweise ergänzter oder ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt oder ein Bestätigungsvermerk versagt wurde,
2.
ein Hinweis, ob die Prüfungsbehörde ergänzende Feststellungen getroffen hat,
3.
der Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und
4.
die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses

anzugeben. Gleichzeitig sind der Jahresabschluss, der Lagebericht, sowie der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über dessen Versagung sowie gegebenenfalls die ergänzenden Feststellungen an sieben Tagen öffentlich auszulegen; in der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.

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