Die Anordnung und die Ausführung finanzwirksamer Vorgänge sind personell und organisatorisch zu trennen. Die mit diesen Aufgaben Betrauten dürfen nicht durch ein Angehörigenverhältnis im Sinne des § 81 Absatz 5 des Landesverwaltungsgesetzes verbunden sein.
§ 12
KUVOKassengeschäfte
Stand 2017-04-03