(1)
Das Kommunalunternehmen hat vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan aufzustellen. Dieser besteht aus dem Erfolgsplan und dem Vermögensplan. Dem Wirtschaftsplan ist ein Stellenplan entsprechend § 9 der Gemeindehaushaltsverordnung - Doppik (GemHVO - Doppik) vom 14. August 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 433) beizufügen.
(2)
Dem Wirtschaftsplan sind als Anlagen beizufügen:
1.
ein Vorbericht, der den Wirtschaftsplan insgesamt erörtert,
2.
ein Erfolgsübersichtsplan bei Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig,
3.
ein fünfjähriger Finanzplan.
Der Wirtschaftsplan muss der Gemeindevertretung vor Beginn des Wirtschaftsjahres zur Kenntnis gegeben werden.
(3)
Der Wirtschaftsplan ist unverzüglich zu ändern, wenn
1.
das Jahresergebnis sich gegenüber dem Erfolgsplan erheblich verschlechtern wird und diese Verschlechterung eine Änderung des Vermögensplans bedingt oder
2.
zum Ausgleich des Vermögensplans erheblich höhere Kredite erforderlich werden oder
3.
eine erhebliche Änderung der im Stellenplan vorgesehenen Stellen erforderlich wird, es sei denn, dass es sich um eine vorübergehende Einstellung von Aushilfskräften handelt.