Die Mitglieder der Organe des Kommunalunternehmens haben über alle vertraulichen Angaben und Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Kommunalunternehmens auch nach ihrem Ausscheiden Verschwiegenheit zu bewahren. Diese Pflicht gilt nicht gegenüber den Organen der Gemeinde.
§ 5
KUVOVerschwiegenheitspflicht
Stand 2017-04-03