Jurafuchs

§ 20

KUVO
Buchführung und Kostenrechnung
Stand 2017-04-03
(1)
Das Kommunalunternehmen führt seine Rechnung nach den Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung.
(2)
Die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs über Buchführung, Inventar und Aufbewahrung sind anzuwenden.
(3)
Das Kommunalunternehmen hat die für Kostenrechnungen erforderlichen Unterlagen zu führen und nach Bedarf Kostenrechnungen zu erstellen.

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