(1)
Die Bilanz ist, wenn der Gegenstand des Kommunalunternehmens keine abweichende Gliederung bedingt, die gleichwertig sein muss, entsprechend dem Formblattmuster der Anlage 1 zur Eigenbetriebsverordnung vom 5. Dezember 2017 (GVOBl. Schl.-H. S. 558), geändert durch Verordnung vom 24. Juni 2021 (GVOBl. Schl.-H. S. 1284), aufzustellen. § 268 Absatz 1 und 3, § 270 sowie § 272 des Handelsgesetzbuches finden keine Anwendung.
(2)
Das Stammkapital ist mit seinem in der Organisationssatzung festgelegten Betrag anzusetzen.
(3)
Ertragszuschüsse können als Passivposten nach Formblatt 1 Posten C der Anlage 1 der Eigenbetriebsverordnung ausgewiesen oder von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten der bezuschussten Anlagen abgesetzt werden. Werden Ertragszuschüsse passiviert, sind jährlich diejenigen Teilbeträge als Umsatzerlöse in die Gewinn- und Verlustrechnung zu übernehmen, die an der Wirtschaftlichkeit der bezuschussten Unternehmensleistungen jeweils fehlen. Soweit das Kommunalunternehmen Bauzuschüsse aufgrund allgemeiner Lieferbedingungen oder einer Satzung erhebt, gelten sie als Ertragszuschüsse. Werden derartige Ertragszuschüsse passiviert, sind sie, soweit das Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung 10. Januar 2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 27), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. November 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 425), keine andere Regelung vorsieht, jährlich mit einem Anteil aufzulösen, der der Höhe der jährlichen Abschreibung des bezuschussten Anlagevermögens entspricht. Kapitalzuschüsse der öffentlichen Hand, die die Gemeinde für das Kommunalunternehmen erhalten hat, sind dem Eigenkapital zuzuführen, soweit die den Zuschuss bewilligende Stelle nichts Gegenteiliges bestimmt oder steuerrechtliche Bestimmungen dem nicht entgegenstehen. Im Übrigen finden auf die Bilanzierung der Zuschüsse die allgemeinen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung Anwendung. Die Verpflichtung, Gebühren und Entgelte nach dem Kommunalabgabengesetz zu kalkulieren, bleibt unberührt.