(1)
Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes. Gegenstand der Überwachung ist die Ordnungsmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung. Zu diesem Zweck kann der Verwaltungsrat insbesondere die Bücher und Schriften des Kommunalunternehmens sowie die Vermögensgegenstände einsehen und prüfen. Ferner kann der Verwaltungsrat vom Vorstand jederzeit einen Bericht verlangen über die Angelegenheiten des Kommunalunternehmens, über seine rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die auf die Lage des Kommunalunternehmens von erheblichem Einfluss sein können. Auch ein einzelnes Mitglied kann einen solchen Bericht, jedoch nur an den Verwaltungsrat, verlangen.
(2)
Der Verwaltungsrat bestellt den Vorstand bei der erstmaligen Bestellung auf höchstens fünf Jahre; eine erneute befristete Bestellung ist zulässig. Er entscheidet, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen, außerdem über
1.
den Erlass von Satzungen gemäß § 106a Absatz 3 Satz 2 der Gemeindeordnung,
2.
Entscheidungen nach § 28 Satz 1 Nummer 18 der Gemeindeordnung,
3.
die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses,
4.
die Festsetzung allgemeiner privatrechtlicher Entgelte,
5.
den Vorschlag an die Prüfungsbehörde für die Bestellung der Abschlussprüferin oder des Abschlussprüfers,
6.
die Ergebnisverwendung.
Im Fall des Satzes 2 Nummer 1 und Nummer 2 unterliegen die Entscheidungen des Verwaltungsrates dem Zustimmungsvorbehalt der Gemeindevertretung oder des Hauptausschusses, soweit die Gemeindevertretung die Entscheidung übertragen hat. Für Sitzungen des Verwaltungsrates über Abgabensatzungen gilt § 35 der Gemeindeordnung entsprechend. Dem Verwaltungsrat obliegt außerdem die Entscheidung in den durch die Organisationssatzung der Gemeinde bestimmten Angelegenheiten des Kommunalunternehmens. In der Organisationssatzung kann ferner vorgesehen werden, dass bei Entscheidungen der Organe des Kommunalunternehmens von grundsätzlicher Bedeutung die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich ist.
(3)
In dem Verwaltungsrat soll die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter die Gemeinde vertreten. Sie oder er kann eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten der Gemeinde, vorzugsweise aus der Beteiligungsverwaltung mit ihrer oder seiner Vertretung beauftragen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden, sowie eine stellvertretende Vorsitzende oder einen stellvertretenden Vorsitzenden.
(4)
Die Gemeindevertretung bestellt die weiteren Mitglieder des Verwaltungsrates und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Dauer von fünf Jahren; bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds aus dem Verwaltungsrat ist eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die restliche Amtszeit zu bestellen. Die Mitglieder des Verwaltungsrates sollen über die entsprechende Sachkunde verfügen und haben sich entsprechend fortlaufend fortzubilden. Abweichend von Satz 1 endet die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Gemeindevertretung angehören, mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Gemeindevertretung.
(5)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben das Interesse der Gemeinde zu verfolgen und der Gemeinde auf Verlangen Auskunft zu erteilen; die §§ 19 bis 25 der Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Gemeinde ist über Entscheidungen zur Steuerung des Kommunalunternehmens zur Erreichung strategischer Ziele möglichst frühzeitig zu unterrichten, insbesondere über Kreditaufnahmen, die nicht im Wirtschaftsplan des Kommunalunternehmens enthalten sind.
(6)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können in besonders begründeten Fällen jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder der Gemeindevertretung abberufen werden. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.
(7)
Mitglieder des Verwaltungsrates können nicht sein:
1.
Bedienstete des Kommunalunternehmens,
2.
leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen das Kommunalunternehmen mit mehr als 50 % beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,
3.
Bedienstete der Rechtsaufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die Anstalt befasst sind.
(8)
Die Mitglieder des Verwaltungsrates können eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an dessen Sitzungen erhalten. Gewinnbeteiligungen dürfen ihnen nicht gewährt werden. Das Nähere regelt die Gemeinde durch die Organisationssatzung.
(9)
Vorstandsmitgliedern gegenüber vertritt das vorsitzende Mitglied des Verwaltungsrates das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich. Es vertritt das Kommunalunternehmen auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.