Jurafuchs

§ 18

KUVO
Vermögensplan
Stand 2017-04-03
(1)
Der Vermögensplan muss mindestens alle voraussehbaren Einzahlungen und Auszahlungen des Wirtschaftsjahres, die sich aus Anlagenänderungen (Erneuerung, Erweiterung, Neubau, Veräußerung) und aus der Kreditwirtschaft des Kommunalunternehmens ergeben, enthalten.
(2)
Die vorhandenen oder zu beschaffenden Deckungsmittel des Vermögensplanes sind nachzuweisen. Deckungsmittel, die aus dem Haushalt der Gemeinde stammen, müssen mit den Ansätzen im Haushaltsplan der Gemeinde übereinstimmen.
(3)
Die Auszahlungen für Anlagenänderungen sind nach Vorhaben getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Die Vorhaben sind nach dem Anlagennachweis (§ 25 Absatz 2) und die Ansätze, soweit möglich, nach Anlageteilen zu gliedern. § 12 der GemHVO-Doppik ist anzuwenden.
(4)
Für die Inanspruchnahme der Auszahlungsansätze gilt § 28 Absatz 1 GemHVO-Doppik sinngemäß.
(5)
Auszahlungen können für gegenseitig oder einseitig deckungsfähig erklärt werden. Mehrauszahlungen, die einen in der Organisationssatzung als Bestandteil der Bestimmungen über die Wirtschaftsführung festzusetzenden Betrag überschreiten, bedürfen der Zustimmung des Verwaltungsrates. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Verwaltungsrates die Zustimmung des Vorstandes. Der Verwaltungsrat ist unverzüglich zu unterrichten.

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