Jurafuchs

§ 3

KUVO
Vorstand
Stand 2017-04-03
(1)
Der Vorstand leitet das Kommunalunternehmen in eigener Verantwortung, soweit nicht gesetzlich oder durch die Satzung nach § 106a Absatz 2 der Gemeindeordnung (Organisationssatzung) etwas anderes bestimmt ist. Der Vorstand vertritt das Kommunalunternehmen gerichtlich und außergerichtlich.
(2)
Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat in allen Angelegenheiten auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.
(3)
Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, sind, soweit die Organisationssatzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Kommunalunternehmens befugt. Die Mitglieder des Vorstandes haben vertrauensvoll und eng zum Wohl des Kommunalunternehmens zusammenzuarbeiten.

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