Jurafuchs

§ 28

KUVO
Anwendung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten Buchführung
Stand 2017-04-03
Für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Kommunalunternehmen ist auch die Anwendung der Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik zulässig mit der Maßgabe, dass
1.
Kommunalunternehmen mit mehr als einem Unternehmenszweig für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres eine Ergebnisrechnung für jeden Unternehmenszweig aufzustellen haben, die in den Anhang aufzunehmen ist; dabei sind gemeinsame Aufwendungen und Erträge sachgerecht auf die Unternehmenszweige aufzuteilen, soweit Lieferungen und Leistungen nicht gesondert verrechnet werden,
2.
im Anhang sowie auf der Internetseite des Finanzministeriums die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge der Mitglieder des Vorstandes sowie die für die Tätigkeit im Geschäftsjahr gewährten Leistungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates für jede Personengruppe sowie zusätzlich unter Namensnennung die Bezüge und Leistungen für jedes einzelne Mitglied dieser Personengruppen unter Aufgliederung nach Komponenten im Sinne des § 285 Nummer 9 Buchstabe a des Handelsgesetzbuches erfolgt, soweit es sich um Leistungen des Kommunalunternehmens handelt, die individualisierte Ausweisungspflicht gilt auch für Leistungen entsprechend § 102 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8 Halbsatz 2 der Gemeindeordnung,
3.
in der Bilanz zusätzlich die Position Stammkapital mit dem in der Organisationssatzung festgesetzten Betrag anzusetzen ist,
4.
auf die Erstellung einer Finanzrechnung und von Teilfinanzrechnungen verzichtet werden kann und
5.
vor der Umwandlung eines Regiebetriebes in ein Kommunalunternehmen eine Eröffnungsbilanz gemäß den Vorschriften der GemHVO-Doppik aufzustellen ist.

Im Fall des Satzes 1 gilt diese Verordnung mit folgenden Maßgaben:

1.
Für §§ 17 bis 20 gelten die entsprechenden Regelungen der GemHVO-Doppik,
2.
§§ 22 bis 26 finden keine Anwendung,
3.
an die Stelle des Begriffs der Gewinn- und Verlustrechnung tritt der Begriff Ergebnisrechnung,
4.
bei der Umstellung von den handelsrechtlichen Vorschriften auf die Vorschriften nach der GemHVO-Doppik ist eine Überleitungsrechnung zu erstellen und im Anhang zu erläutern.

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