Die näheren Vorschriften über den Geschäftsgang der Bürgerschaft bleiben der Geschäftsordnung vorbehalten, die von der Bürgerschaft nach Maßgabe der Verfassung und der Gesetze festgestellt wird.
Art. 106
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenVolksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28