(1)Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.(2)Der Staat gewährt ihnen Schutz und nimmt an ihrer Pflege teil.(3)Der Staat schützt und fördert das kulturelle Leben.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 10Art. 11a →