Jurafuchs

Art. 29

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen
Erziehung und Unterricht
Stand 2024-06-28
Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.

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