Privatschulen können auf Grund staatlicher Genehmigung errichtet und unter Beobachtung der vom Gesetz gestellten Bedingungen betrieben werden. Das Nähere bestimmt das Gesetz unter Berücksichtigung des Willens der Erziehungsberechtigten.
Art. 29
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenErziehung und Unterricht
Stand 2024-06-28