Die Bürgerschaft tritt innerhalb eines Monats nach Ablauf der Wahlperiode der vorhergehenden Bürgerschaft zusammen. Sie wird erstmalig von dem Vorstand der vorhergehenden Bürgerschaft einberufen.
Art. 81
Landesverfassung der Freien Hansestadt BremenVolksentscheid, Landtag und Landesregierung
Stand 2024-06-28