(1)Ehe und Familie bilden die Grundlage des Gemeinschaftslebens und haben darum Anspruch auf den Schutz und die Förderung des Staates.(2)Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in diesem Sinne gleichgestellt.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 20Art. 22 →