(1)Der Senat hat die Aufsicht über die Gemeinden.(2)Die Aufsicht beschränkt sich auf die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 146Art. 148 →