(1)Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.(2)Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.(3)Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.Meine NotizenNur lokal gespeichert · nicht synchronisiert.Anmelden, um geräteübergreifend zu speichern →Speichern← Art. 5Art. 7 →